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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
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Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebo- te und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
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Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsverbindungen sind nur ver- bindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
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Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
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Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbeliefe- rung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich
zusagt.
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Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität,
Abmessungen und Farbe.
§ 3 Zahlung
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Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
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Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
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Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge ausweist. Skontierfähig ist nur der Waren- wert ohne Fracht.
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Rechnungsregulierung durch Schecks oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
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Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Han- delsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kauf- mann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kredit- kosten, mindestens aber von 4% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungs- verzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rück- gabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicher- heitsleistung zu verlangen.
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Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Ver- käufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
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Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- rechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsver- bindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
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Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei An- lieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
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Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhr- straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
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Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie ho- heitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
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Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
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Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 Handelsgesetzbuch gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz- buches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträ- ger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Fracht- führer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
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Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Aus- schluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungs- rechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bür- gerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
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Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Ver- schulden bei Vertragsverhandlungen, vertraglichen oder außervertraglichen.
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Pflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetz- lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Eigentumsvorbehalte
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusam- menhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wech- selmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvor- behalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbe- haltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache ver- arbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder ver- mengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäu- fers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfol- genden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiteräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen- stehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Sal- doforderung.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grund- stück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließ- lich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grund- stück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der ge- werbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrech- ten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtig den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Ein- ziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Ver- käufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung auch selbst anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtre- tung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unter- richten.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zu Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vor- behaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderun- gen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächti- gung ebenfalls.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbe- haltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 7 Gerichtsstand
- Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Ver- tragsparteien, auf für Wechsel- und Scheckklagen, Hamburg.